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   RG, 20.02.1914 - Rep. VII. 454/13   

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RG, 20.02.1914 - Rep. VII. 454/13 (https://dejure.org/1914,41)
RG, Entscheidung vom 20.02.1914 - Rep. VII. 454/13 (https://dejure.org/1914,41)
RG, Entscheidung vom 20. Februar 1914 - Rep. VII. 454/13 (https://dejure.org/1914,41)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 84, 225
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.11.1989 - II ZR 310/88

    Abtretung einer Eigentümergrundschuld als eigenkapitalersetzende Leistung

    Diese Vorschrift ist nach einer ständigen, bereits vom Reichsgericht begründeten Rechtsprechung auch auf die Herausgabepflicht des Konkursverwalters nach § 816 Abs. 2 BGB anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß er einen einem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstand verwertet und den Erlös zur Masse gezogen hat (RGZ 84, 225, 227 f.; RGZ 95, 224, 226; BGHZ 30, 238, 239; BGH, Urt. v. 4. Mai 1970 - VIII ZR 163/68, MDR 1970, 757; ebenso Kuhn/Uhlenbrock a.a.O. § 41 Rdn. 12 b; Kilger a.a.O. § 41 Anm. 8).
  • BGH, 02.07.1959 - VIII ZR 194/58

    Aufrechnungsbefugnis eines Massegläubigers

    Unter diesem Gesichtspunkt steht dem Konkursverwalter nach Ablauf der Ausschlußfrist des Absatz 1 die Einrede der Anfechtung auch dann zu, wenn die Leistung, die von ihm gefordert wird, zwar nicht unmittelbar, aber doch im letzten Grunde auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht (RGZ 84, 225, 228).

    Es genügt vielmehr, wenn sie erst nach der Konkurseröffnung infolge einer Maßnahme des Konkursverwalters entstanden ist (RGZ 84, 225, 227).

  • BGH, 04.05.1970 - VIII ZR 163/68

    Anspruch gegen den Nichtberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages aus

    Das genügt nach allgemeiner Meinung der Rechtsprechung (seit RGZ 84, 225) und des Schrifttums grundsätzlich, um zu bejahen, daß die Verpflichtung des Gemeinschuldners (oder Konkursverwalters) im Sinne des § 41 Abs. 2 KO "durch" die anfechtbare Handlung begründet worden ist, flicht erforderlich ist dagegen, daß diese Verpflichtung allein auf der anfechtbaren Handlung beruht, wie das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. RGZ 56, 313) angenommen hatte.

    Denn, wie schon RGZ 84, 225, 228 zutreffend ausführt,.

  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 112/88

    Erhebung der Anfechtungseinrede

    Die Einrede des Konkursverwalters greift durch, wenn die Leistung, die von ihm gefordert wird, zwar nicht unmittelbar, aber doch im letzten Grunde auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht (RGZ 84, 225, 228).
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 11/59

    Vorausabtretung und Konkursanfechtung

    Ist aber davon auszugehen, so muß dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß der Erwerb der in Betracht kommenden Forderungen nach dem zweiten Fall des § 30 Nr. 1 KO anfechtbar und der Beklagte deshalb nach der ausdehnend auszulegenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 KO (vgl. RGZ 84, 225, 228; 95, 224, 226) berechtigt ist, die von ihm verlangte Zahlung zu verweigern.
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